grünblauer Pflangl-Hintergrund mit Plangl-Logo und der Aufschrift: Grundlagen - Die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege

Die Pflege deines Angehörigen kann sehr herausfordernd sein und du als pflegende Personen benötigst gelegentlich eine Pause – sei es für deinen eigenen Urlaub, Krankheit oder andere dringende Angelegenheiten. Genau hier kommt die Verhinderungspflege ins Spiel, denn hier kannst du dich als pflegender Angehöriger stundenweise, tageweise oder wochenweise vertreten lassen.

Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Ab dem Pflegegrad 2 deines Pflegebedürftigen hast du einen Anspruch auf Verhinderungspflege. Bei deiner Verhinderung als Hauptpflegeperson kann die Pflege auf eine Ersatzpflegeperson (z.B. weitere Angehörige, Nachbarn, Freunde, Bekannte, Pflegedienst oder Einrichtungen) übertragen werden. Diese kann dann mit den Mitteln der Verhinderungspflege vergütet werden. (Weitere Informationen zur Höhe des Geldes findest du auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums)

 

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

  • dein pflegebedürftiger Angehöriger hat mindestens Pflegegrad 2
  • die Hauptpflegeperson hat die Pflege bereits mindestens 6 Monate übernommen

Sind diese Bedingungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege bis zu 8 Wochen (56 Kalendertage) im Jahr. Diese musst du nicht am Stück in Anspruch nehmen, stattdessen kannst du den Zeitraum auch aufteilen.

 

Wie wird Verhinderungspflege beantragt?

Du musst die Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragen. In der Regel reichen folgende Unterlagen aus:

  • Antrag auf Verhinderungspflege (die Formulare erhältst du von der zuständigen Pflegekasse deines Pflegebedürftigen)
  • Nachweis über deine Pflegezeit als Hauptpflegeperson mit Angabe des Verwandtschaftsgrades
  • Rechnungen oder Quittungen über die Ersatzpflege

Hinweis: nach § 45 Abs. 1, SGB I kann die Antragstellung auch bis zu vier Jahre rückwirkend erfolgen, solange die Kosten nachweisbar sind.

 

Pro Kalenderjahr übernimmt die Pflegekasse (ab Juli 2025) bis zu 3.539 Euro für die Verhinderungspflege.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Ersatzpflege durch einen ambulanten Dienst, entfernte Verwandte oder Nachbarn übernommen wird.
Bei Verwandten bis zum zweiten Grad werden die Kosten der Verhinderungspflege bis maximal des 1,5 -fachen des regulären Pflegegeldes erstattet, sofern du als Hauptpflegeperson weniger als 42 Tage im Jahr vertreten wirst.

Die Verhinderungspflege kann von verschiedenen Personen übernommen werden:

  • professionelle Pflegedienste
  • andere Angehörige oder Freunde, Bekannte
  • Nachbarn oder Ehrenamtliche

Wird die Pflege durch eine nahestehende Person (z.B. Ehepartner, Kinder oder im selben Haushalt lebende Angehörige) übernommen, gelten besondere Regelungen: Dann wird nur das 1,5-fache des Pflegegeldes als Kostenersatz gezahlt.

Auch bei kurzfristiger Unterbringung deines Pflegebedürftigen in Pflegeheimen übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu 1.685 Euro. Jedoch musst du hierbei die Zusatzkosten für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen.

 

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